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StuB Nr. 23 vom Seite 917

Der Verlustanzeigestatus – Zuständigkeit, Zeitpunkt, Aufbau und Publizität

von Prof. Dr. Klaus-Rüdiger Veit, Kiel
Kernfragen
  • Wem obliegt die Erstattung einer Verlustanzeige?

  • Was gilt hinsichtlich des Termins der Erstellung?

  • Wie sollte der Aufbau erfolgen?

Bestimmte Betriebe sind zur Verlustanzeige verpflichtet, wenn die Hälfte des Gezeichneten Kapitals bzw. des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben aufgezehrt ist. Diesbezügliche Vorschriften gibt es im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz. Für eine Aktiengesellschaft schreibt § 92 Abs. 1 AktG vor, dass bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr der Verlust anzuzeigen ist . Dabei wird unter dem „Verlust” nicht ein einzelner Periodenfehlbetrag verstanden, sondern ein – nach Verrechnung mit den offenen Rücklagen verbleibendes – kumuliertes Defizit aus Jahresfehlbetrag und Verlustvorträgen. Hinsichtlich der Verlustermittlung spricht der Wortlaut des Aktiengesetzes („Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz …”) dafür, auf die handelsrechtlichen Vorschriften zum regulären Jahresabschluss abzustellen. Es entspricht allerdings heute vorherrschender Auffassung, dass die Zwecke einer Verlustanzeige – als Warnsignal und Handlungsermächtigung gegenüber den Aktionären zu dienen – es erfordern, Mod...

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