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Freiberufliche Tätigkeit einer Personen- gesellschaft
Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung „Ingenieur” führen dürfen oder das von ihnen in der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs entspricht (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Gesellschafter üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn ihre Tätigkeit der eines „ Katalogberufs” ähnlich ist. Die Ähnlichkeit ist u. a. dann gegeben, wenn die entsprechenden theoretischen Kenntnisse nachgewiesen werden (z. B. Studienabschluss) und die Tätigkeit auf einem Hauptgebiet des Ingenieurwesens ausgeübt wird.