Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zulagenbegünstigung trotz fehlender Eigentümerstellung
Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird (Bezug: § 39 AO 1977; § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, 4 InvZulG 1999).
Praxishinweise: Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 löst die Herstellung von Gebäuden/Gebäudeteilen und deren Verwendung im Betrieb den Anspruch auf eine Investitionszulage aus. Es wird aber keine Eigentümerstellung des Investors gefordert, sondern allein das Tragen der Herstellungskosten und die Verwendung im Betrieb. Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind deshalb stets zulagenbegünstigt.