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Grundstücksentnahme vor 1999 keine Anschaffung
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gilt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme als Anschaffung, die – wenn sie durch den Rechtsvorgänger vorgenommen wurde – bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger zuzurechnen ist (§ 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). Entgegen der Ansicht des BMF hat der BFH entschieden, dass diese Regelung nur für Entnahmen angewendet wird, die seit dem vorgenommen worden sind.
Sachverhalt: 1993 übertrugen Eltern ein Grundstück, das bis dahin zum Betriebsvermögen zählte, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an ihren Sohn. Dieser hielt das Grundstück im Privatvermögen und veräußerte es 2001. Das FA erfasste den Gewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG. Dies ließ der BFH jedoch nicht zu.
Begründung: Die Anschaffungsfiktion der § 23 A...