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Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen können als außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt werden, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Beseitigungsmaßnahme erstelltes amtliches technisches Gutachten und amtsärtzliches Zeugnis belegt worden sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können.