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OLG München 28.09.2006 29 U 2769/06, NWB 49/2006 S. 396

Zivilrecht | Anforderungen an Einwilligung in Datenverarbeitung

Auch eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils (hier: Einwilligung in Datenverarbeitung), die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht, unterliegt den Regelungen über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB). Eine sog. Opt-out-Regelung („Auskreuzlösung”) kann den Anforderungen genügen, die § 4a Abs. 1 BDSG an eine Einwilligung stellt, weil der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Einwilligung durch Ankreuzen nicht zu erteilen. Bloße Hinweise (hier: zum Datenschutz) sind keine AGB und deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht kontrollfähig ().

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