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BFH 23.01.2001 XI R 42/00

Abgabenordnung; | grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Gibt ein Stpfl. keine Steuererklärung ab, weil er annimmt, der Begriff ,,Gewinn'' setze Einnahmen voraus, so kann dieser Rechtsirrtum grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließen (). Ein Stpfl. hat nicht von vornherein grob fahrlässig i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehandelt, wenn er unter dem im Erklärungsvordruck verwendeten Begriff ,,Gewinn'' (vgl. Anlage GSE) nur einen positiven Gewinn verstanden hat (Hinweis auf den allgemeinen Sprachgebrauch bzw. auch im Sinne handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften bezogen auf die Anforderungen der steuerlichen Kenntnisse eines Unternehmers). Allein mangelnde steuerrechtliche Kenntnisse eines Stpfl. ohne einschlägige Ausbildung begründen kein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Rspr. liefe es zuwider, bei einem steuerlichen Laien a...

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