Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiserücktrittskostenversicherungen; Konsequenzen des
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des - Folgendes:
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des Leistungsempfängers gestellt wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis ggf. gesondert berechnet wird, ist eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt. Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen (vgl. , BStBl 2006 II S. 935). Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.
Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Abschluss einer obligatorischen Reiserücktrittskostenversicherung unter Berufung auf Abschnitt 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR als Bestandteil einer einheitlichen Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG behandelt. Auf nach dem ausgeführte Umsätze ist Abschnitt 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV A 5
-S 7419 - 11/06
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2006 I Seite 790
DStR 2006 S. 2315 Nr. 51
INF 2007 S. 12 Nr. 1
SJ 2007 S. 18 Nr. 1
UStB 2007 S. 42 Nr. 2
WPg 2006 S. 1569 Nr. 24
KAAAC-28638