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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 1 K 84/06 EFG 2007 S. 277 Nr. 4

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2

Erledigung durch Abhilfe aus ökonomischen Erwägungen und aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

Beruht die Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung eines Rückforderungsbescheides im Klageverfahren ausdrücklich nicht auf erkannter Rechtswidrigkeit und dem Zuvorkommen einer klagestattgebenden gerichtlichen Entscheidung, sondern erklärtermaßen auf ökonomischen und Billigkeitserwägungen, ist die Kostenentscheidung nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, sondern nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 277 Nr. 4
LAAAC-27576

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 05.10.2006 - 1 K 84/06

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