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Verdeckte Gewinnausschüttung durch fehlerhafte Bilanzierung
Bei einer nachträglich gebildeten Rückstellung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn eine Zahlungsverpflichtung aus einem angeblich geschlossenen Mietvertrag zunächst nicht passiviert wurde und es sich nicht lediglich um einen Bilanzierungsfehler handelt. Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, die Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz in den Geschäftsräumen ihres alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers (Anwaltskanzlei). „Um die Liquidität der GmbH zu stützen” sind Raummiete für Überlassung eines Büroraums sowie die Mitbenutzung sämtlicher Maschinen, Computer usw. zunächst von der Anwaltskanzlei nicht in Rechnung gestellt worden. Unabhängig von einer Rechnungserteilung hätte die Klägerin mit Ablauf des jeweiligen (einjährigen) Mietzahlungszeitraums eine entsp...