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Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit einer Entgeltsforderung
Uneinbringlichkeit bei substanziiert bestrittenen Gegenforderungen
Eine Entgeltsforderung gilt nach der BFH-Entscheidung v. auch dann als uneinbringlich i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger mit einer Forderung aufrechnet, deren Bestehen der Leistende substanziiert bestreitet.
Umeinbringlichkeit der vereinbarten Gegenleistung
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 UStG haben der leistende Unternehmer den für seine Leistung geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und der Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, vorzunehmen.
In der Regel beruht die Uneinbringlichkeit der Forderung auf einer fehlenden Zahlungsmöglichkeit des Leistungsempfängers. Sie kann aber auch aus rechtlichen Gründen gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach der Fälligkeit verzögert oder bloße Zweifel an der Einbringlichkeit bestehen. Uneinbrin...