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infoCenter (Stand: März 2017)

Bilanzierungshilfen

Dieter Grützner
Anwendungshinweis

Dieses Dokument wird derzeit überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.

1. Definition

Unter Bilanzierungshilfen werden Regelungen verstanden, durch die es Unternehmen gestattet wird, in ihrer Handelsbilanz bestimmte, nicht bilanzierungsfähige Aufwendungen zu aktivieren und diese Aktivposten zu Lasten des Ergebnisses nachfolgender Jahre aufzulösen. Bei diesen gesondert auszuweisenden, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläuternden Aktivposten handelt es sich um keine Vermögensgegenstände. Für Kapitalgesellschaften besteht in Höhe des ausgewiesenen Aktivpostens regelmäßig eine Ausschüttungssperre, bei bestimmten Personengesellschaften eine Entnahmebeschränkung für die Kommanditisten.

Bei den als Bilanzierungshilfe ausgewiesenen Aktivposten handelt es sich um keine Wirtschaftsgüter, sie sind deswegen in der Steuerbilanz nicht auszuweisen [i] . Dies schließt im Einzelfall steuerliche Sonderregelungen mit vergleichbarer Zielrichtung nicht aus [i] .

Nach den durch das BilMoG neu gefassten handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ist... [i]

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