BGH Beschluss v. - III ZR 49/06

Leitsatz

[1] Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB dient nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt. Auf eine Verletzung des § 1600b BGB kann deshalb eine Amtshaftungsklage des leiblichen Vaters nicht gestützt werden.

Gesetze: BGB § 839 Cb; BGB § 1600b

Instanzenzug: LG Münster 11 O 428/04 vom OLG Hamm 11 U 48/05 vom

Gründe

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Die im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu beachtende Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB soll die Anfechtungsberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen und im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen wollen (, BGHZ 166, 283, 287, Rn. 16 = NJW 2006, 1657, 1658 m.w.N.). Sie dient jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht dem Schutz des leiblichen Vaters an einer Verhinderung seiner Vaterschaftsfeststellung und vor seiner Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt (so auch OLG Oldenburg NJW-RR 2004, 871, 872; Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1600e Rn. 87). Das unterliegt keinem vernünftigen Zweifel und ist deswegen auch in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - unbestritten. Soweit der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom - 9 UF 132/04 - bemerkt hat, auch der biologische Vater werde durch die Anfechtungsfristen des § 1600b BGB geschützt, dürfte damit dem Zusammenhang nach lediglich die durch diese Fristen bewirkte faktische Sperre - als Rechtsreflex oder nur mittelbare Begünstigung (vgl. hierzu BGHZ 135, 209, 216; , NJW 1999, 1862, 1863; siehe auch BGHZ 83, 391, 394) - gemeint sein, nicht aber eine dahingehende Zweckrichtung des Gesetzes.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 223 Nr. 4
QAAAC-27382

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja