Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 349 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, allein auf eine Aufklärungsrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Verfahrensrüge genügt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom dargelegten Gründen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; ).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hätte.
Fundstelle(n):
PAAAC-27339
1Nachschlagewerk: nein