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Mietrecht; | Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens wegen Modernisierungsmaßnahmen
Bei Fehlen einer vorherigen Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 541b Abs. 2 BGB kann der Vermieter keine höhere Miete wegen der vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen verlangen. Ein Hinausschieben der Fälligkeit einer Mieterhöhung nach § 3 Abs. 4 MHG tritt nur dann ein, wenn der Vermieter nur die Mitteilung der Höhe der künftigen Miete unterlassen hat, jedoch die Modernisierungsmaßnahme als solche angekündigt hat. Die fehlende Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen nach § 541b Abs. 2 BGB führt dazu, daß keine Duldungspflicht des Mieters besteht mit der weiteren Folge, daß es an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung überhaupt fehlt ( im Anschluß an den Rechtsentscheid des KG, WM 1988, 389).