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Mangelnder Berufshaftpflichtversicherungsschutz
Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die in § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält, weil sein ursprünglich vorhandener Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Folgeprämie erloschen und eine Neubegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nicht nachgewiesen worden ist.