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Störung gerichtlicher Faxanschlüsse
Sind mehrere Telefonnummern vorhanden und bekannt, unter denen bei einem Gericht die Übermittlung per Telefax eröffnet und möglich ist, dürfen im Falle offenbar gerichtsseitig auftretender Empfangsschwierigkeiten die wiederholten Übermittlungsbemühungen nicht auf eine Nummer beschränkt werden. Mit der bloßen Anweisung „dass Faxübermittlungen für den Fall, dass diese nicht sofort erfolgen können, wiederholt werden, bis das Fax verschickt wurde” genügt der Rechtsanwalt seiner diesbezüglichen Organisationspflicht nicht; eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung kommt danach nicht in Betracht, wenn unter nicht verwendeten Alternativnummern ein fristwahrender Zugang möglich gewesen wäre.