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Anfangsbestand eines steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG
Im Anfangsbestand des Einlagekontos eines Betriebs gewerblicher Art sind nur solche Eigenkapitalanteile zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch vorhanden sind; durch Verluste aufgebrauchte Einlagen können das Einlagekonto nicht erhöhen. § 39 Abs. 1 KStG n. F., der die Übernahme des festgestellten Endbestands des EK 04 in das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG vorschreibt, ist auf einen Betrieb gewerblicher Art nicht anwendbar.