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Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zum Betriebsvermögen
Eine Gebietskörperschaft kann eine in funktionalem Zusammenhang mit einem von ihr unterhaltenen Marktbetrieb stehende öffentliche Toilettenanlage als (gewillkürtes) Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art behandeln und die damit zusammenhängenden Aufwendungen im Umfang der betrieblichen Nutzung (rund 25 v. H.) einkunftsmindernd geltend machen.