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Abgabe unvollständiger Steuererklärungen
Der Steuerpflichtige verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er für einzelne Jahre keine oder nur völlig unzureichende Einkommensteuererklärungen abgibt Der Steuerpflichtige genügt seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits dadurch, dass er Angaben zu einer einzelnen Einkunftsart macht. Denn ob die Steuerfestsetzung in einem mit der Klage angegriffenen Bescheid zutreffend erfolgt ist, lässt sich nur bei Kenntnis aller relevanten Besteuerungsgrundlagen beurteilen.