Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsstättensatz ausländischer EU-Kapitalgesellschaften
Kein höherer Steuersatz bei beschränkt Steuerpflichtigen
Nachdem der EuGH in der Rechtssache CLT-UFA die Vorabfrage des BFH in dem Sinne entschieden hatte, dass die Erhebung der Körperschaftsteuer bis zur Einführung des Halbeinkünfteverfahrens 2001 zu unterschiedlichen Sätzen bei beschränkt und bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren sei, hat sich nun auch der BFH im Hauptverfahren dem EuGH angeschlossen. Zugunsten des Steuerpflichtigen – einer luxemburgischen S.A. mit deutscher Betriebstätte – hat der entschieden, dass die Körperschaftsteuer bis zur Abschaffung der Kapitalertragsteuer nach Vorgabe der Mutter-Tochter-Richtlinie zum nicht mehr als 33,5 v. H. betragen durfte. Dem gegenüber stand der gesetzlich vorgeschriebene „Betriebsstättensatz” von 42 v. H., später 40 v. H.
Steuersätze bis 2000
Bis zur Abschaffung des Anrechnungsverfahrens mit Wirkung für 2001 betrug die Körperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen zunächst 45 v. H., später 40 v. H. Dieser sog. Thesaurierungssatz wurde bei der späteren Ausschüttung nachträglich auf 30 v. H. vermindert. Der Minderungsbetrag stand der Gesellschaft als...