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Bankgeheimnis bei Treuhandverhältnissen
Bank muss Treuhänderschaft nachweisen
Das sog. Bankengeheimnis gem. § 30a AO bestimmt, dass die Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen haben. Dadurch wird allerdings nach dem nicht ausgeschlossen, einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren zuzurechnen, wenn diese nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.
Bank beruft sich auf Treuhandverhältnis
Das beklagte Finanzamt erhielt über das Bundesamt für Finanzen Kontrollmitteilungen der US-amerikanischen Steuerbehörden, denen zufolge die klägerische Privatbank aus den USA Dividenden und ähnliche Zahlungen erhalten habe. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgegriffen: Der Betriebsprüfer erhöhte die Einkünfte der Klägerin um die entsprechenden Beträge und berücksichtigte die jeweiligen Steuerabzugsbeträge. Die Klägerin beruft sich darauf, dass diesen Zahlungen Wertpapiergeschäfte zugrunde liegen, bei denen sie als Kommisionär für Kunden gehandelt habe. Sie habe die entsprechenden Papiere nicht in eigene V...