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Finanzgerichtsordnung | Streitwertbestimmung bei Aufnahme des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Finanzrechtsstreits
Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, bestimmt sich nach dem NWB VAAAC-25610 der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist. Für die bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter oder durch den Insolvenzgläubiger entstandenen Kosten bleibt nach dem Grundsatz des § 15 GKG a. F. weiterhin der ursprüngliche Wert des Verfahrens maßgebend.