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Reform der Verbraucherinsolvenz
1. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999
Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der sog. Restschuldbefreiung. Von der Restschuld befreit wird jeder, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines staatlichen Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners nach Geld oder Wertsachen durchsuchen. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens – bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zurzeit alle Beträge über 985 € – an den Treuhänder abzuführen, der dies einmal jährlich an die Gläubiger verteilt. Läuft alles korrekt ab, werden die verbliebenen Schulden gestrichen.
Die heutige Praxis der Verbraucherinsolvenz – insbesondere bei masselosen Schuldnern – steht in der Kritik. Rechtspfleger an den Amtsgerichten und Insolvenzrichter sind dem Ansturm der Verfahren und der damit verbundenen Bürokratie kaum gewachsen. Die Bundesländer klagen über die finanzielle Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, die etwa 2 500 € pro Verbraucherinsolvenzverfahren betragen.
2. Gründe für ein vereinfachtes Entschuldungsverfahren
Das heutige Verbraucherinsolvenzve...