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Akteneinsichtsrecht im Insolvenzverfahren
Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsicht in die Akten eines laufenden Insolvenzverfahrens i. S. des § 299 Abs. 2 ZPO ist auch dann gegeben, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das ein Unternehmen der Firmengruppe betrifft, die der Antragsteller vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleitet hat. Es kann offen bleiben, ob ein Fall der entsprechenden Anwendung des § 299 Abs. 1 ZPO auch dann gegeben ist, wenn der Antragsteller nur deshalb gehindert ist, seine Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anzumelden, weil auch über sein privates Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 4 InsO; OLG Celle, Beschluss vom 2.3.2006 – 4 W 16/06, ZIP 2006 S. 1465).