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6. Uneinbringlichkeit wegen bestrittener Gegenforderung
Der , BStBl II S. 684 = DStR 2004 S. 1214 = Kurzinfo StuB 2004 S. 703) hatte bereits entschieden, dass eine Berichtigung der USt nach § 17 Abs. 2 S. Nr. 1 Satz 1 UStG in Betracht kommt, wenn der Leistungsempfänger substantiiert Bestehen und Höhe des vereinbarten Entgeltes bestreitet. Eine Forderung ist aber nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
Eine Berichtigung kommt nach neuer Rechtsprechung des , DStR 2006 S.1699 f. = StuB 2006 S. 767) in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Gläubiger, dem leistenden Unternehmer, substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen ka...