IAS 1 87
Struktur und Inhalt
Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis
Informationen, die im Teil „Gewinn oder Verlust“ oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind
87
Ein Unternehmen darf weder in der Darstellung/den Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten darstellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49341