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IAS 1 87

Struktur und Inhalt

Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis

Informationen, die im Teil „Gewinn oder Verlust“ oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind

87

Ein Unternehmen darf weder in der Darstellung/den Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten darstellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAJ-49341

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