IAS 21 A19

Anhang A: Anwendungsleitlinien Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.

Umtauschbarkeit

Angaben, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist

A19

Bei der Anwendung von Paragraph 57A hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

(a)

die Währung und eine Beschreibung der Einschränkungen, aufgrund deren die jeweilige Währung nicht in die andere Währung umtauschbar ist,

(b)

eine Beschreibung der betroffenen Transaktionen,

(c)

den Buchwert der betroffenen Vermögenswerte und Schulden,

(d)

die verwendeten Kassakurse und ob es sich bei diesen Kassakursen um Folgendes handelt:

(i)

beobachtbare Wechselkurse ohne Anpassung (siehe die Paragraphen A12–A16) oder

(ii)

anhand eines anderen Schätzverfahrens geschätzte Kassakurse (siehe Paragraph A17),

(e)

eine Beschreibung aller vom Unternehmen angewendeten Schätzverfahren sowie qualitative und quantitative Angaben zu den bei diesem Schätzverfahren verwendeten Eingangsparametern und getroffenen Annahmen und

(f)

qualitative Angaben zu jeder Art von Risiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, weil die Währung nicht in die andere Währung umtauschbar ist, sowie Art und Buchwert der Vermögenswerte und Schulden, die den einzelnen Arten von Risiko ausgesetzt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAJ-50099