IAS 21 A14

Anhang A: Anwendungsleitlinien Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.

Umtauschbarkeit

Schritt 2: Schätzung des Kassakurses, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist (Paragraph 19A)

Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses für einen anderen Zweck

A14

Bei der Beurteilung, ob ein solcher beobachtbarer Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, hat ein Unternehmen unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:

(a)

die Frage, ob mehrere beobachtbare Wechselkurse existieren — Die Existenz mehrerer beobachtbarer Wechselkurse könnte darauf hindeuten, dass Wechselkurse festgesetzt werden, um Unternehmen dazu zu veranlassen oder davon abzuhalten, die andere Währung für bestimmte Zwecke zu erhalten. Diese beobachtbaren Wechselkurse können einen „Anreiz“ oder eine „Strafe“ beinhalten und daher möglicherweise die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht getreu widerspiegeln.

(b)

den Zweck, zu dem die Währung umtauschbar ist — Wenn ein Unternehmen die andere Währung nur für begrenzte Zwecke (z. B. für die Einfuhr von Hilfsgütern) erwerben kann, spiegelt der beobachtbare Wechselkurs die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen möglicherweise nicht getreu wider.

(c)

die Art des Wechselkurses — Ein frei schwankender beobachtbarer Wechselkurs spiegelt eher die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu wider als ein Wechselkurs, der durch regelmäßige Interventionen der zuständigen Behörden festgelegt wird.

(d)

die Häufigkeit, mit der Wechselkurse aktualisiert werden — Bei einem beobachtbaren Wechselkurs, der über einen bestimmten Zeitraum unverändert bleibt, ist es weniger wahrscheinlich, dass er die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegelt als bei einem beobachtbaren Wechselkurs, der täglich (oder mehrmals am Tag) aktualisiert wird.

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QAAAJ-50099