Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
60M
Bei der Anwendung der Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit muss ein Unternehmen keine Anpassung von Vergleichsinformationen vornehmen. Stattdessen hat das Unternehmen,
wenn es Fremdwährungstransaktionen in seiner funktionalen Währung bilanziert und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu dem Schluss gelangt, dass seine funktionale Währung nicht in die Fremdwährung umtauschbar ist, oder, sofern zutreffend, zu dem Schluss gelangt, dass die Fremdwährung nicht in seine funktionale Währung umtauschbar ist, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
betroffene monetäre Posten in Fremdwährung und nichtmonetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, unter Verwendung des zu diesem Zeitpunkt geschätzten Kassakurses umzurechnen, und
alle Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen zu erfassen.
Wenn das Unternehmen eine Darstellungswährung verwendet, die nicht mit seiner funktionalen Währung identisch ist, oder das Unternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs umrechnet, und es zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu dem Schluss gelangt, dass seine funktionale Währung (oder die funktionale Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs) nicht in seine Darstellungswährung umtauschbar ist, oder es, sofern zutreffend, zu dem Schluss gelangt, dass seine Darstellungswährung nicht in seine funktionale Währung (oder die funktionale Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs) umtauschbar ist, so hat das Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
die betroffenen Vermögenswerte und Schulden unter Verwendung des zu diesem Zeitpunkt geschätzten Kassakurses umzurechnen,
die betroffenen Eigenkapitalpositionen unter Verwendung des zu diesem Zeitpunkt geschätzten Kassakurses umzurechnen, sofern die funktionale Währung des Unternehmens hochinflationär ist, und
alle Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Anpassung des kumulierten Betrags der Umrechnungsdifferenzen — kumuliert in einer separaten Komponente des Eigenkapitals — zu erfassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAJ-50099