IAS 40 70

Abgänge

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Die Höhe der Gegenleistung, die bei der Ausbuchung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie im Gewinn oder Verlust auszuweisen ist, wird gemäß den Vorschriften zur Bestimmung des Transaktionspreises in den Paragraphen 47–72 von IFRS 15 bestimmt. Spätere Änderungen an der geschätzten Höhe der im Gewinn oder Verlust auszuweisenden Gegenleistung werden gemäß den in IFRS 15 festgelegten Vorschriften für Änderungen des Transaktionspreises bilanziert.

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HAAAD-13550