IAS 37 71
Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
Restrukturierungsmaßnahmen
71
Eine Rückstellung für Restrukturierungskosten wird nur angesetzt, wenn die in Paragraph 14 aufgeführten allgemeinen Ansatzkriterien für Rückstellungen erfüllt sind. In den Paragraphen 72–83 ist dargelegt, wie die allgemeinen Ansatzkriterien auf Restrukturierungen anzuwenden sind.
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JAAAD-19572