Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
Belastende Verträge
68A
Die Kosten der Erfüllung eines Vertrags umfassen die Kosten, die dem Vertrag einzeln zuordenbar sind. Die Kosten, die einem Vertrag einzeln zuordenbar sind, umfassen sowohl
die durch die Erfüllung dieses Vertrags verursachten zusätzlichen Kosten – wie direkte Lohn- und Materialkosten – als auch
die Zuweisung weiterer der Vertragserfüllung einzeln zuordenbarer Kosten – wie z. B. die anteilige Abschreibung einer unter anderem zur Vertragserfüllung genutzten Sachanlage.
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JAAAD-19572