IAS 37 33
Ansatz
Eventualforderungen
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Eventualforderungen werden nicht im Abschluss angesetzt, da dadurch Erträge angesetzt würden, die möglicherweise nie realisiert werden. Ist die Realisation von Erträgen jedoch so gut wie sicher, ist der betreffende Vermögenswert nicht mehr als Eventualforderung anzusehen und dessen Ansatz angemessen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-19572