IAS 37 28
Ansatz
Eventualverbindlichkeiten
28
Eine Eventualverbindlichkeit ist nach Paragraph 86 anzugeben, es sei denn, die Möglichkeit eines Abflusses von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen ist sehr unwahrscheinlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAD-19572