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BFH 26.01.1999 I R 136/97

Finanzgerichtsordnung; | Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§§ 4, 6 Abs. 1 FGO)

Die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter erfolgt durch Beschluß. Darin muß das zum Einzelrichter bestimmte Senatsmitglied nicht namentlich benannt werden. Der zuständige Einzelrichter muß sich aus dem vom Senatsvorsitzenden vor Beginn des Geschäftsjahres aufgestellten Geschäftsverteilungsplan ergeben ().

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