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BAG 03.03.1999 5 AZR 363/98

Arbeitsrecht; | Verwendung des Spielbank-Tronc für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Das BAG hält an seiner Rechtsprechung (Urt. v. 11. 3. 1998 - 5 AZR 567/96 u. a.) fest, wonach der Spielbankunternehmer Eigentum am Tronc erwirbt, welches er treuhänderisch für das Personal zu verwalten hat. Die Entnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus dem Tronc stellt eine Verwendung eigener Mittel des Spielbankunternehmers ,,für das Spielbankpersonal'' i. S. des § 6 Spielbankgesetz Rhl.-Pf. dar. Diese Spielbankvorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff. GG sind ebensowenig wie Art. 14 GG und Art. 12 GG verletzt. § 5 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages v. 3. 9. 1990 steht aus demselben Grunde nicht im Widerspruch zu § 32 SGB I ().

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