Ab dem sind die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, grundsätzlich mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 109 BewG). Gilt dieser Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, so daß Pensionsverpflichtungen (§ 104 BewG), die gemäß Art. 28 Abs. 2 EGHGB nicht als Pensionsrückstellungen passiviert wurden, auch nicht beim Einheitswert des Betriebsvermögens als Schuldposten abgezogen werden können?
Bewertung; Einheitswert des Betriebsvermögens; Handelsbilanz; Passivierung; Pensionsverpflichtung; Schuldposten