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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 7

Veranlagungspflicht auch bei negativen Einkünften

BFH definiert Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Karin Campen

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG wird bei Arbeitnehmern eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur dann durchgeführt, wenn die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen unter Progressionsvorbehalt mehr als 410 € bzw. bei Eheleuten 820 € (früher: 800 DM / 1 600 DM) betragen. Gleich in zwei Entscheidungen hat der BFH nun erklärt, dass die Grenze nicht nur für positive sondern auch für negative Einkünfte gilt.

Erklärung von Verlusten nach Ablauf der Veranlagungsfrist

Im dem ersten vom BFH entschiedenen Fall (VI R 52/04) hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erst im Jahr 2003 abgegeben. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hatte er einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7 312 DM erklärt.

Im anderen Fall (VI R 47/05) hatten die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, die Steuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 erst im Jahr 2000 abgegeben. Der Ehemann hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Mit den Erklärungen wurde die Berücksichtigung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 21 506 DM (1996) bzw. 28 593 DM (1997) begehrt. Außerdem wurden – positive – Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Spekulationsgeschäften sowie sonstige Einkünfte nach

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