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Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids
Ein Feststellungsbescheid, dem ein Schenkungsvorgang zugrunde liegt und der ausweislich seiner Bezeichnung für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassen wurde, entfaltet Bindungswirkung i. S. des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich durch Berücksichtigung als Vorerwerb bei der Erbschaftsbesteuerung gem. § 14 ErbStG, nicht jedoch für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich des Schenkungsvorgangs selbst.