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Gesellschaftsrecht | Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Das Amt eines gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds endet automatisch und ohne dass es hierfür eines weiteren gerichtlichen Akts etwa in Form einer Abberufung bedarf, wenn die Hauptversammlung ein neues Mitglied wählt und dieses seine Bestellung angenommen hat. Damit endet zugleich auch die Verfahrenshoheit der Gerichte; eine Entscheidung darüber, ob die gerichtliche Bestellung seinerzeit zu Recht erfolgt war, kann (mangels vorhandenem Fortsetzungsfeststellungsinteresse) nicht mehr erfolgen (, FGPrax 2006 S. 228).