BGH Beschluss v. - IX ZB 52/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Memmingen 1 IN 288/05 vom LG Memmingen 4 T 124/06 vom LG Memmingen 4 T 377/06 vom

Gründe

I.

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. , WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung). Darüber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dort ist sie erst am und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. Die Frist lief am ab. Sie begann mit der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Memmingen am und betrug einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
UAAAC-19567

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein