Beiladung des stillen Gesellschafters
Gesetze: FGO § 60 Abs. 3; FGO § 48
Instanzenzug:
Gründe
I. Verfahrensstand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Sächsischen , mit dem seine Klage gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 abgewiesen wurde. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hatte der Kläger mit der X-Agrargenossenschaft e.G. —stille Gesellschafterin— einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen, die am beginnen sollte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte diese Gesellschaft nicht an und erließ den angefochtenen Negativbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das beigefügte Urteil des FG verwiesen.
II. Grund der Beiladung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Streit darum, ob mehrere den Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinsam verwirklichen, entsprechend ihrer Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beiladung aller angeblich Beteiligten erforderlich (s. nur , BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612). Das gilt auch bei einem Streit über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft (, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311 zu I., m.w.N.).
Das FG hat die Notwendigkeit der Beiladung übersehen. Der Senat holt sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nach.
III. Hinweise
Durch den vorliegenden Beiladungsbeschluss erhält die Genossenschaft als Beigeladene die Stellung einer Beteiligten (vgl. § 57 Nr. 3 FGO; zur Stellung des Beigeladenen vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz. 140 ff.). Die Rechtskraft einer in dieser Sache ergehenden Entscheidung wirkt in jedem Fall für und gegen die Beigeladene (vgl. § 110 Abs. 1 FGO).
Der Senat weist weiter darauf hin, dass die Beigeladene Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses rügen kann (§ 123 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Frist kann nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 Satz 2 FGO verlängert werden. Jeder Beteiligte, also auch die Beigeladene, muss sich —sofern eine Stellungnahme beabsichtigt ist— vor dem BFH durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO; vgl. auch Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 62a Rz. 18 f.). Zur Vertretung der Beteiligten vor dem BFH berechtigt sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer; ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 91 Nr. 1
QAAAC-19483