Die für die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zum Tag einer etwaigen Abmeldung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist gegenüber
dem Insolvenzverwalter festzusetzen, soweit die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse
gehörten.
Fahrzeuge, an denen dem Schuldner aufgrund ungekündigter Mietkaufverträge im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Nutzungsbefugnis
zusteht, scheiden auch dann erst mit der negativen Ausübung des Erfüllungswahlrechts aus der Masse aus, wenn sie sich bei
Verfahrenseröffnung nicht mehr im (unmittelbaren) Besitz des Schuldners befunden haben und nicht im Rahmen der Verwaltung
der Insolvenzmasse genutzt werden.
Die von dem Verwalter nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Leasinggeber abgegebene Erklärung, nicht in die bestehenden Verträge
einzutreten, stellt keine Freigabe gegenüber dem Schuldner dar, die es rechtfertigt, die Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung
vom Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen oder Erwerb tragen zu lassen.
Unter diesen Umständen muss der Insolvenzverwalter auf eine Beendigung der verkehrsrechtlichen Zulassung der Fahrzeuge für
den Schuldner hinwirken, um das Entstehen einer weiteren Steuerschuld zu Lasten der Insolvenzmasse zu vermeiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-19454
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2006 - 8 K 3089/05 Verk
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