Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und Abgabe unvollständiger Steuererklärungen
Begründetheit einer Klage
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er für einzelne Jahre keine oder nur völlig unzureichende
Einkommensteuererklärungen abgibt.
2. Der Steuerpflichtige genügt seiner Mitwirkungspflicht nicht bereits dadurch, dass er Angaben zu einer einzelnen Einkunftsart
macht. Denn ob die Steuerfestsetzung in einem mit der Klage angegriffenen Bescheid zutreffend erfolgt ist, lässt sich nur
bei Kenntnis aller relevanten Besteuerungsgrundlagen beurteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAC-19420
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.07.2005 - 4 V 31/03
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