Widerruf der Bestellung als Steuerberater mangels Berufshaftpflichtversicherungsschutzes
erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung
Leitsatz
1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die in § 67 StBerG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält, weil sein ursprünglich vorhandener Versicherungsschutz
wegen Nichtzahlung der Folgeprämie erloschen und eine Neubegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nicht nachgewiesen
worden ist.
2. Erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO für eine Terminsverlegung liegen nicht vor, wenn der Kläger zwar eine Erkrankung glaubhaft
gemacht, jedoch nicht dargelegt hat, seit wann diese besteht und weshalb er nicht (mehr) in der Lage gewesen sein soll, einen
Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAC-19417
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.06.2005 - 4 K 49/05
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