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Gewinnabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung
Die Vereinbarung einer Gewinntantieme, die Korrekturen des Gewinns um die Ausübung steuerlicher Gestaltungswahlrechte vorsieht, diese Korrektur sodann jedoch zu erheblichen Teilen in das Belieben der Kapitalgesellschaft stellt, ist nicht fremdüblich, sondern zumindest auch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hier: Dotierung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil, die vollumfänglich auf Sonderabschreibungen gem. § 4 FördGG entfielen).