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Wirksamkeit eines Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer
Wird bis zum Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG lediglich der unterschriebene Mantelbogen eingereicht, liegt kein wirksamer Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer vor. Für die Einhaltung der Antragsfrist i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG trägt der Antragsteller die Feststellungslast.