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Doppelbesteuerung: Steuerfreiheit von Drittstaaten-Dividenden
Der Gewinnanteil an einer niederländischen Mitunternehmerschaft – hier: „besloten commanditaire vennootschap” (C.V.) – ist nach dem DBA-NL nicht von der inländischen Besteuerung auszunehmen, soweit der Gewinn der C.V. auf Dividenden entfällt, die von in Großbritannien, Belgien oder der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften gezahlt werden.