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Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten
Ergibt sich aus den weitgehend unschlüssigen und unsachlichen Ausführungen des Klägers, dass dieser weder zu einem sinnvollen Tatsachenvortrag noch zur Stellung sachdienlicher Anträge fähig ist, steht es im Ermessen des Gerichts, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bestellung eines Bevollmächtigten anzuordnen.